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Verbundener Vertrag

Lexikon · Rechtsfolgen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Bei einem verbundenen Vertrag wirkt der Widerruf des Kaufs auch auf den damit verbundenen Darlehensvertrag und umgekehrt.

Erklärung

Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Rechtsfolgen regelt § 358 BGB. Hat der Verbraucher seine Willenserklärung zum Vertrag über die Ware oder Leistung wirksam widerrufen, ist er nach § 358 Absatz 1 BGB auch an seine Erklärung zum verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Umgekehrt gilt nach Absatz 2: Widerruft der Verbraucher das Darlehen aufgrund § 495 Absatz 1 BGB oder § 514 Absatz 2 Satz 1 BGB, ist er auch nicht mehr an den verbundenen Vertrag über die Ware oder Leistung gebunden. Zusätzlich kann der Verbraucher nach § 359 BGB die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. So bleibt er bei finanzierten Käufen nicht auf dem Kredit sitzen.

Beispiel

Der Händler bietet Ole die Finanzierung eines Fernsehers über eine Bank an, mit der er zusammenarbeitet. Ole widerruft den Kaufvertrag fristgerecht. Damit ist er nach dem Gesetz auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden und muss die Raten nicht weiter zahlen. Die Ware gibt er zurück.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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