Abhilfeklage
Kurzdefinition
Die Abhilfeklage ist neben der Musterfeststellungsklage eine Verbandsklage, mit der klageberechtigte Stellen Ansprüche mehrerer Verbraucher durchsetzen.
Erklärung
Der Begriff stammt aus dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Nach § 1 Absatz 1 VDuG können klageberechtigte Stellen Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen gegen Unternehmer erheben. Beide dienen der gebündelten Durchsetzung von Ansprüchen einer Vielzahl von Verbrauchern. Während die Musterfeststellungsklage nach § 41 VDuG nur Feststellungsziele klärt, zielt die Abhilfeklage auf Leistung an die betroffenen Verbraucher. Anders als bei der Einzelklage tritt der Verband als Kläger auf. Die Verbraucher melden ihre Ansprüche zum Verbandsklageregister an. Nach § 46 VDuG ist das bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, § 193 BGB findet keine Anwendung. Die Anmeldung muss frist- und formgerecht erfolgen und bestimmte Angaben enthalten, etwa Name und Anschrift des Verbrauchers.
Beispiel
Ein Verband klagt auf Rückzahlung unzulässig einbehaltener Beträge für alle betroffenen Kunden eines Anbieters. Sabine hat nach ihrem Widerruf ebenfalls zu wenig erhalten. Sie meldet ihren Anspruch rechtzeitig vor Ablauf der Dreiwochenfrist im Verbandsklageregister an und wartet das Verfahren des Verbandes ab.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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