Verzug
Kurzdefinition
Verzug tritt ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht leistet oder die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist.
Erklärung
Der Verzug des Schuldners ist in § 286 BGB geregelt. Nach der Grundregel kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Der Mahnung stehen die Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich. Entbehrlich ist die Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn aus besonderen Gründen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn in der Rechnung auf diese Folgen besonders hingewiesen wurde. Mit dem Verzug entstehen Zinsen nach § 288 BGB und eventuell Anspruch auf weiteren Schaden. Auch ein Unternehmer, der eine Erstattung nach Widerruf zurückhält, kann so in Verzug geraten.
Beispiel
Der Händler hat Pauls Widerruf erhalten und soll den Kaufpreis erstatten. Die Frist dafür ist verstrichen, ohne dass Geld eingegangen ist. Paul schickt eine schriftliche Mahnung mit einer Zahlungsfrist. Zahlt der Händler auch dann nicht, ist er in Verzug und schuldet Verzugszinsen auf den offenen Betrag.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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