Verbraucherdarlehen
Kurzdefinition
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Darlehensnehmer nach § 495 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.
Erklärung
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen steht in § 495 Absatz 1 BGB. Es verweist auf die allgemeinen Regeln des § 355 BGB, enthält aber einige Besonderheiten. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356b BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag oder eine Abschrift zur Verfügung gestellt hat. Fehlen bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB, beginnt die Frist erst mit deren Nachholung. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen kommt es auf die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht an. Ausgenommen sind nach § 495 Absatz 2 BGB bestimmte Darlehen, etwa solche, die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers gewahrt sind. Widerruft der Darlehensnehmer ein Darlehen, das mit einem Kaufvertrag verbunden ist, wirkt der Widerruf nach § 358 BGB auch auf den Kaufvertrag.
Beispiel
Burak finanziert einen Pkw über einen Kredit der Bank, die in Verbindung mit dem Autohaus steht. Wenige Tage nach der Unterschrift überlegt er es sich anders. Er erklärt gegenüber der Bank den Widerruf, solange die Frist läuft. Der Kreditvertrag ist damit beendet, und auch an den Kaufvertrag ist er nicht mehr gebunden.
Passende Vertragsarten
- Verbraucherkredit widerrufen: 14 Tage Frist, Beginn und Muster
- Immobiliendarlehen widerrufen: Frist, Beginn, Erlöschen und Muster
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Widerrufe.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.