Beweislast
Kurzdefinition
Im Streit über den Beginn der Widerrufsfrist trifft die Beweislast den Unternehmer, im Übrigen muss jede Seite ihre günstigen Tatsachen beweisen.
Erklärung
Die Beweislast entscheidet darüber, wer im Prozess Tatsachen beweisen muss. Nach der allgemeinen Regel muss jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm darlegen und beweisen. Für das Widerrufsrecht enthält § 361 Absatz 3 BGB eine wichtige Sonderregel. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. Er muss also nachweisen, wann der Verbraucher die Ware erhalten hat und dass er ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet wurde. Das ist wichtig, weil die Frist nach § 356 Absatz 3 BGB nicht beginnt, bevor die Unterrichtung erfolgt ist. Der Verbraucher sollte dennoch Beweise sichern, vor allem für die Absendung seines Widerrufs und der Ware. Dazu eignen sich Einlieferungsbelege, E-Mail mit Zeitstempel und Fotos der Sendung. Was der Verbraucher geltend macht, etwa den fristgerechten Widerruf, muss er in der Regel selbst belegen. Mit guten Nachweisen verlaufen Streitfälle meist deutlich einfacher.
Beispiel
Der Händler behauptet, die Ware sei bereits vor drei Wochen zugestellt worden, und die Frist sei deshalb abgelaufen. Jonas bestreitet das und verweist darauf, dass er sie erst vor einer Woche erhalten hat. Beim Streit um den Fristbeginn muss der Händler den früheren Zustellzeitpunkt nachweisen, zum Beispiel mit einem Auslieferungsnachweis.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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