Widerrufsbelehrung
Kurzdefinition
Die Widerrufsbelehrung informiert Verbraucher über Bestehen, Frist und Ausübung ihres Widerrufsrechts und ist Voraussetzung für den Fristbeginn.
Erklärung
Der Unternehmer muss den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über das Widerrufsrecht informieren. Die Anforderungen ergeben sich aus Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zu den Angaben zählen die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung, das Muster-Widerrufsformular sowie Hinweise zu den Rücksendekosten. Die Information muss klar und verständlich sein und rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen. Das Gesetz knüpft daran eine wichtige Folge. Nach § 356 Absatz 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer ordnungsgemäß unterrichtet hat. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, läuft die Frist zunächst nicht an. Sie erlischt dann spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Bei Streit über den Fristbeginn trägt der Unternehmer nach § 361 Absatz 3 BGB die Beweislast.
Beispiel
Ein Onlineshop hat in seinen Bedingungen keine Widerrufsbelehrung aufgenommen. Lea kauft dort ein Regal, das sie nach einigen Wochen zurückgeben möchte. Da die Belehrung fehlt, hat die Frist nach § 356 Absatz 3 BGB nicht zu laufen begonnen. Lea kann den Widerruf noch erklären, solange die Höchstfrist nicht abgelaufen ist.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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