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Garantie

Lexikon · Grundlagen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Eine Garantie ist ein freiwilliges Zusatzversprechen von Verkäufer, Hersteller oder Dritten, das neben den gesetzlichen Mängelrechten besteht.

Erklärung

Nach § 443 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung eine Verpflichtung eingeht, zum Beispiel den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen oder nachzubessern. Die Rechte aus der Garantie stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber zu. Garantien müssen nach § 479 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müssen den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte bei Mängeln, die Angaben zum Garantiegeber und zum Verfahren sowie Dauer und räumlichen Geltungsbereich enthalten. Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Eine Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht und kann sie nicht einschränken. Sie ist auch keine Widerrufsmöglichkeit, sondern ergänzt beides.

Beispiel

Der Hersteller eines Akkuschraubers verspricht in der Werbung fünf Jahre Garantie. Nach vier Jahren fällt der Motor aus. Daniel kann sich an den Hersteller wenden und die Garantie nutzen. Seine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer wegen eines Mangels bleiben davon unberührt, soweit sie noch bestehen.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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