Rücktritt
Kurzdefinition
Der Rücktritt ist ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Gestaltungsrecht, das den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.
Erklärung
Vom Widerruf ist der Rücktritt zu unterscheiden. Ein Rücktrittsrecht kann sich aus dem Vertrag ergeben oder gesetzlich entstehen, typischerweise wegen einer Pflichtverletzung des anderen Teils. Nach § 323 BGB kann der Gläubiger bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Im Kaufrecht ergibt sich die Verbindung aus § 437 BGB. Die Folgen regelt § 346 BGB. Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben, statt der Rückgabe kann Wertersatz geschuldet sein. Anders als der Widerruf setzt der Rücktritt meist einen Grund voraus, und der Verbraucher muss oft eine Frist setzen. Dafür ist er nicht auf die 14 Tage beschränkt. Er gilt auch im Ladenkauf, wo es kein Widerrufsrecht gibt, sofern ein Mangel vorliegt.
Beispiel
Paul kauft im Möbelhaus einen Schrank, der laut Vertrag in vier Wochen geliefert werden soll. Als nach sechs Wochen nichts geschehen ist, setzt er dem Verkäufer schriftlich eine Frist von zwei Wochen. Bleibt auch diese erfolglos, kann er zurücktreten und seine bereits geleistete Anzahlung zurückverlangen.
Passende Vertragsarten
- Kauf im Laden rückgängig machen: Widerruf, Umtausch und Mängelrechte
- Möbel online bestellt: Widerruf bei Maßanfertigung?
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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