Fristsetzung
Kurzdefinition
Vor einem Rücktritt wegen Schlechtleistung muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen.
Erklärung
Die Fristsetzung ist die Voraussetzung vieler Rechte, die bei Pflichtverletzungen entstehen. Nach § 323 Absatz 1 BGB kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die Fristsetzung ist nach Absatz 2 entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn ein vertraglich bestimmter Termin wesentlich ist und nicht eingehalten wurde, oder wenn bei nicht vertragsgemäßer Leistung besondere Umstände den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Wie lang eine Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie sollte einen konkreten Endtermin oder eine bestimmte Zeitspanne nennen. Die Fristsetzung unterscheidet sich von der Widerrufsfrist, die das Gesetz festlegt. Wer sie dokumentiert, schafft für eine spätere Auseinandersetzung eine gute Grundlage.
Beispiel
Der bestellte Schrank sollte laut Vertrag bis Ende Mai geliefert werden. Als er Mitte Juni noch nicht da ist, setzt Britta dem Verkäufer schriftlich eine Frist von zehn Tagen. Der Verkäufer reagiert nicht. Nach Ablauf kann Britta vom Vertrag zurücktreten und ihre Anzahlung zurückverlangen.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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