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widerrufe.de

Nacherfüllung

Lexikon · Rechtsfolgen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Bei einem Mangel kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Erklärung

Die Nacherfüllung ist nach § 437 Nummer 1 BGB das erste Recht des Käufers bei einer mangelhaften Sache. Nach § 439 Absatz 1 BGB kann er nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels, also Nachbesserung, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, also Ersatzlieferung, verlangen. Der Verkäufer muss nach § 439 Absatz 2 BGB die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, trifft den Verkäufer unter den Voraussetzungen des Gesetzes zudem eine Pflicht zum Ersatz der Ein- und Ausbaukosten. Erst wenn die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führt oder entbehrlich ist, kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht. Die Nacherfüllung unterscheidet sich vom Widerruf, weil sie einen Mangel voraussetzt, dafür aber auch im Ladenkauf gilt.

Beispiel

Der Kopfhörer, den Ida vor einem Jahr im Elektrofachmarkt gekauft hat, funktioniert nicht mehr. Ida verlangt vom Verkäufer die Lieferung eines mangelfreien Geräts. Der Verkäufer muss den Austausch durchführen und die dafür nötigen Transportkosten tragen. Ida muss dafür nichts zahlen.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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