Wertersatz bei Dienstleistungen
Kurzdefinition
Hat der Verbraucher den vorzeitigen Beginn einer Dienstleistung verlangt, schuldet er nach einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung.
Erklärung
Auch bei Dienstleistungen kann nach einem Widerruf Wertersatz geschuldet sein. § 357a Absatz 2 BGB nennt die Voraussetzungen. Der Verbraucher schuldet Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag einen Preis vorsieht, oder für die bis dahin erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder von Fernwärme. Das gilt, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, und wenn bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde. Außerdem muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß informiert haben. Bei der Berechnung ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Fehlt eine der Voraussetzungen, bekommt der Verbraucher bei Widerruf alles zurück und schuldet für die bis dahin erbrachte Leistung nichts. Das gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter nicht korrekt belehrt hat.
Beispiel
Svenja schließt über das Internet einen Vertrag mit einem Energieanbieter und verlangt ausdrücklich, dass die Belieferung sofort beginnt. Nach zehn Tagen widerruft sie. Sie zahlt nur den Wert des in dieser Zeit tatsächlich gelieferten Stroms, berechnet nach den vereinbarten Preisen, aber keine Strafe.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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