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Pauschalreisevertrag

Lexikon · Vertragsarten · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Beim Pauschalreisevertrag kann der Reisende nach § 651h BGB vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten, der Veranstalter darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen.

Erklärung

Für Pauschalreisen enthält das BGB eigene Vorschriften im Untertitel zum Reisevertragsrecht. Besonders wichtig ist § 651h BGB. Danach kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Bedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden. Sie bemessen sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, nach der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und nach dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Ob daneben ein Widerrufsrecht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wer online eine einzelne Beherbergung oder Beförderung zu einem festen Termin bucht, hat nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht. Ein Rücktritt ist daher oft der einzige Weg.

Beispiel

Familie Weber hat eine Pauschalreise für den Sommer gebucht und tritt zwei Monate vor Abreise zurück. Der Veranstalter behält den Reisepreis nicht ein, verlangt aber eine nach dem Vertrag pauschalierte Entschädigung. Die Familie prüft, ob diese angemessen ist, und lässt sich die Berechnung des Veranstalters zeigen.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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