Abweichungsverbot
Kurzdefinition
Von den Vorschriften zum Widerrufsrecht darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch Umgehungsgestaltungen.
Erklärung
Das Widerrufsrecht wäre wertlos, wenn der Unternehmer es durch Vertragsbedingungen einschränken könnte. § 361 Absatz 2 BGB bestimmt deshalb, dass von den Vorschriften dieses Untertitels, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Die Vorschriften finden außerdem Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Widerrufsrecht ausschließt oder verkürzt, ist daher unwirksam. Dasselbe gilt für Gebühren, die den Widerruf faktisch verteuern, soweit das Gesetz sie nicht vorsieht. § 361 Absatz 1 BGB stellt zudem klar, dass über die gesetzlichen Vorschriften hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs bestehen. Im Kaufrecht enthält § 476 BGB ein vergleichbares Verbot für Mängelrechte beim Verbrauchsgüterkauf. Zugunsten des Verbrauchers dürfen Unternehmer dagegen großzügigere Regeln anbieten, etwa längere Fristen.
Beispiel
In den Bedingungen eines Onlineshops steht, dass der Widerruf nur innerhalb von sieben Tagen möglich sei und eine Bearbeitungsgebühr von zehn Euro anfalle. Beides weicht zum Nachteil der Verbraucher von den gesetzlichen Vorschriften ab und ist unwirksam. Kunden können weiterhin 14 Tage widerrufen und müssen keine solche Gebühr bezahlen.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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