Hinsendekosten
Kurzdefinition
Nach dem Widerruf muss der Unternehmer auch die Zahlungen für die Lieferung erstatten, außer bei Mehrkosten einer teureren Lieferart.
Erklärung
Hinsendekosten sind die Kosten, die der Verbraucher für die Lieferung der Ware an ihn bezahlt hat. Nach § 357 Absatz 2 BGB muss der Unternehmer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Das schließt Versandkosten ein, die bei der Bestellung berechnet wurden. Eine Ausnahme gilt, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Differenz muss der Unternehmer nichts erstatten. Wählt der Verbraucher also eine Expresslieferung, bekommt er nur den Betrag zurück, den die Standardlieferung gekostet hätte. Die Rückzahlung muss nach § 357 Absatz 3 BGB mit demselben Zahlungsmittel erfolgen, das der Verbraucher benutzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen keine Kosten. Die Hinsendekosten sind von den Rücksendekosten zu unterscheiden.
Beispiel
Tobias bestellt einen Rucksack und wählt gegen Aufpreis die Expresslieferung. Die Standardlieferung hätte 4,90 Euro gekostet, die Expresslieferung kostete 12,90 Euro. Nach dem Widerruf erstattet der Händler den Kaufpreis und die Standardversandkosten von 4,90 Euro. Die zusätzlichen 8 Euro bleiben bei Tobias.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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