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widerrufe.de

Verjährung

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist zwar fortbesteht, der Schuldner die Leistung aber verweigern darf.

Erklärung

Verjährung ist ein allgemeines Rechtsinstitut des BGB und betrifft Ansprüche, nicht Gestaltungsrechte wie den Widerruf. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch nicht, der Schuldner erhält aber ein Leistungsverweigerungsrecht, das er geltend machen muss. Zahlt er trotz eingetretener Verjährung, kann er das Geleistete in der Regel nicht zurückfordern. Die Fristen sind je nach Anspruch verschieden. Für viele Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, für Mängelansprüche beim Kauf enthält § 438 BGB eigene Fristen. Die Verjährung kann gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen oder durch gerichtliche Maßnahmen. Dann läuft die Frist für die Dauer des Hemmungsgrundes nicht weiter. Für Verbraucher ist die Verjährung vor allem bei Rückforderungen und bei Mängelansprüchen wichtig. Wer Ansprüche geltend machen möchte, sollte nicht bis kurz vor Ablauf warten.

Beispiel

Petra hat einem Händler vor Jahren zu viel gezahlt und verlangt jetzt die Erstattung. Der Händler beruft sich auf Verjährung. Ob er damit Erfolg hat, hängt davon ab, wann der Anspruch entstanden ist und wann Petra davon erfahren hat. Hätte sie den Händler zuvor gemahnt, wäre damit allein die Verjährung noch nicht gehemmt.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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