Mahnung
Kurzdefinition
Die Mahnung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen, und begründet in der Regel den Verzug.
Erklärung
Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Nach § 286 Absatz 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids gleich. In bestimmten Fällen bedarf es keiner Mahnung, etwa wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, aus Beweisgründen sollte die Mahnung aber schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Praktisch hilft ein Schreiben mit klarer Zahlungsaufforderung und konkreter Frist. Nach einem Widerruf kann eine Mahnung nötig sein, wenn der Unternehmer die Erstattung nicht fristgerecht leistet. Ist der Verzug eingetreten, kommen Zinsen und weiterer Schaden in Betracht.
Beispiel
Mehr als 14 Tage nach seinem Widerruf hat Felix noch kein Geld erhalten. Er schickt dem Händler eine E-Mail, in der er die Erstattung des Kaufpreises verlangt und eine Frist von sieben Tagen setzt. Zahlt der Händler nicht, ist er in Verzug. Felix kann dann Zinsen verlangen.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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