Verbandsklage
Kurzdefinition
Mit der Verbandsklage können klageberechtigte Stellen Ansprüche einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer gebündelt geltend machen.
Erklärung
Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ermöglicht die gebündelte Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach § 1 VDuG können klageberechtigte Stellen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen erheben. Klageberechtigte Stellen sind bestimmte qualifizierte Verbände und keine einzelnen Verbraucher. Als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten auch kleine Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Verbraucher können ihre Ansprüche zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden, nach § 46 VDuG bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verbandsklage ist vor allem sinnvoll, wenn viele Betroffene jeweils kleine Beträge verloren haben. Die Klage durch den Verband ersetzt nicht das persönliche Widerrufsrecht.
Beispiel
Ein Anbieter berechnet Tausenden Kunden unzulässig eine Gebühr nach Widerruf. Der einzelne Betrag ist gering, ein eigener Prozess lohnt sich kaum. Ein klageberechtigter Verband erhebt eine Verbandsklage. Betroffene wie Mia melden ihre Ansprüche beim Verbandsklageregister an, um an den Ergebnissen teilzuhaben.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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