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Fristbeginn

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Fristbeginn bestimmt, ab wann die Widerrufsfrist läuft, und hängt bei Waren vom Erhalt, bei Diensten und digitalen Inhalten vom Vertragsschluss ab.

Erklärung

Wann die Widerrufsfrist anläuft, regelt § 356 BGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. Werden mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung getrennt geliefert, zählt der Erhalt der letzten Ware. Bei Teilsendungen oder Stücken kommt es auf die letzte Teilsendung an. Bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum läuft die Frist ab der ersten Ware. Bei Verträgen über Wasser, Gas oder Strom ohne begrenztes Volumen, Fernwärme sowie digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger beginnt sie mit Vertragsschluss. Für alle Fälle gilt eine Voraussetzung: Die Frist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Bei Streit über den Beginn trägt der Unternehmer die Beweislast.

Beispiel

Jana bestellt in einer Bestellung einen Mantel und eine Mütze, die der Händler in zwei Paketen schickt. Der Mantel kommt am Dienstag, die Mütze erst am folgenden Montag. Die Frist beginnt für beide Waren erst mit dem Erhalt der Mütze, weil die letzte Ware der einheitlichen Bestellung entscheidet.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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