Regelmäßige Verjährungsfrist
Kurzdefinition
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch und Kenntnis zusammentreffen.
Erklärung
Die Grundregel steht in § 195 BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Wann sie beginnt, bestimmt § 199 Absatz 1 BGB. Sie läuft mit dem Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Beginn zum Jahresende macht die Berechnung einfacher als eine taggenaue Zählung. Wer im Juni erfährt, dass ihm Geld zusteht, hat also noch fast drei volle Jahre Zeit. Daneben gibt es Höchstfristen, die unabhängig von der Kenntnis laufen. Für die Rückforderung nach einem Widerruf gelten keine besonderen Fristen, sodass hier die regelmäßige Frist maßgeblich sein kann. Für Mängelansprüche beim Kauf geht die Sonderregel des § 438 BGB vor, die in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung vorsieht.
Beispiel
Vera erfährt im Mai 2024, dass ein Unternehmer ihr nach einem Widerruf noch Geld schuldet. Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2024 und endet damit am Ende des Jahres 2027. Bis dahin kann Vera ihre Forderung gerichtlich geltend machen, ohne dass der Unternehmer die Einrede erheben könnte.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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