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Gewährleistungsfrist

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Die Gewährleistungsfrist ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und beträgt beim Kauf beweglicher Sachen in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung.

Erklärung

Die Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf regelt § 438 BGB. Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren in der Regel in zwei Jahren. Bei einem Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Frist fünf Jahre. In 30 Jahren verjähren Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht. Die Frist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, sonst mit der Ablieferung der Sache. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt statt der Sonderfristen die regelmäßige Verjährung. Vom Fristende ist die Garantiedauer zu trennen, die der Garantiegeber frei bestimmt. Die gesetzliche Frist kann bei Verbrauchern nur eingeschränkt vertraglich verkürzt werden, wie § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf zeigt.

Beispiel

Marlene kauft einen Laptop und erhält ihn Anfang Juli. Im Mai des übernächsten Jahres tritt ein Defekt auf, der schon bei der Lieferung angelegt war. Die zweijährige Frist läuft ab Ablieferung und ist noch nicht abgelaufen. Marlene kann deshalb noch Nacherfüllung verlangen, sollte aber zügig handeln.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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