Finanzdienstleistung
Kurzdefinition
Finanzdienstleistungen sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Erklärung
Die gesetzliche Beschreibung findet sich in § 312 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Dort werden Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung ausdrücklich als Finanzdienstleistungen bezeichnet. Für sie gelten im Widerrufsrecht viele Sonderregeln. Die Widerrufsfrist beginnt bei Finanzdienstleistungen nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer ordnungsgemäß unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 BGB auch, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor er widerruft. Nicht widerrufbar sind nach § 312g BGB Verträge, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Für Versicherungsverträge gelten nach § 312 Absatz 4 BGB von den allgemeinen Vorschriften nur wenige Ausnahmen.
Beispiel
Sibel schließt über das Internet einen Vertrag über ein Tagesgeldkonto. Der Anbieter muss ihr die Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen und sie belehren. Erst danach beginnt die Widerrufsfrist. Hat der Anbieter dies versäumt, kann Sibel auch nach den üblichen 14 Tagen noch widerrufen, solange das Recht nicht erloschen ist.
Passende Vertragsarten
- Girokonto widerrufen oder kündigen: Frist, Kontowechsel und Muster
- Fondskauf und Geldanlage widerrufen: Haustürgeschäft, Fernabsatz und Muster
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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