Fernabsatzvertrag
Kurzdefinition
Ein Fernabsatzvertrag kommt zustande, wenn Unternehmer und Verbraucher für Verhandlung und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen.
Erklärung
Nach § 312c BGB liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Unternehmer oder eine für ihn handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Fernkommunikationsmittel sind alle Wege, mit denen ein Vertrag ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit angebahnt oder geschlossen werden kann, etwa Briefe, Telefonate, E-Mails, Webshops und Messenger. Das Gesetz nimmt Fälle aus, in denen der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems erfolgt. Ein einzelner Telefonkauf bei einem Handwerker, der sonst nur vor Ort arbeitet, fällt deshalb in der Regel nicht darunter. Für Fernabsatzverträge gilt nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht von grundsätzlich 14 Tagen. Zudem treffen den Unternehmer besondere Informationspflichten und, bei Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, seit dem 19. Juni 2026 auch die Pflicht zu einer elektronischen Widerrufsfunktion.
Beispiel
Selin bestellt Laufschuhe im Webshop eines Händlers. Beide haben nur über das Internet miteinander zu tun gehabt, eine Filiale gibt es nicht. Damit liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Selin kann innerhalb der Widerrufsfrist die Schuhe zurücksenden und den Vertrag widerrufen, ohne dass sie einen Grund angeben müsste.
Passende Vertragsarten
- Online-Shopping widerrufen: Frist, Ablauf und Muster
- Vertrag am Telefon widerrufen: Frist, Ablauf und Muster
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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