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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag

Lexikon · Grundlagen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Das sind Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Erklärung

Früher sprach man vom Haustürgeschäft, heute verwendet das Gesetz in § 312b BGB den Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags. Gemeint sind mehrere Konstellationen. Erstens Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, also etwa in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf der Straße. Zweitens Verträge, für die der Verbraucher unter solchen Umständen ein Angebot abgegeben hat. Drittens Verträge, die zwar in den Geschäftsräumen oder per Fernkommunikation geschlossen werden, nachdem der Verbraucher zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich angesprochen wurde. Auch Ausflugsfahrten, die der Unternehmer zum Verkauf veranstaltet, zählen dazu. Der Verbraucher kann solche Verträge nach § 312g BGB grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hintergrund ist die Überrumpelungssituation, in der die Entscheidung oft ohne Vergleich und ohne Bedenkzeit fällt.

Beispiel

Ein Vertreter klingelt an Hannas Wohnungstür und überzeugt sie, einen Staubsauger zu kaufen. Sie unterschreibt den Bestellschein im Wohnzimmer. Weil der Vertrag in ihrer Wohnung und nicht in einem Geschäftsraum des Verkäufers zustande kam, kann Hanna ihn binnen der gesetzlichen Frist widerrufen.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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