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Dienstleistungsvertrag

Lexikon · Vertragsarten · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung erlöschen, und für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung kann Wertersatz geschuldet sein.

Erklärung

Dienstleistungsverträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen sind widerrufbar, doch das Gesetz berücksichtigt, dass eine erbrachte Leistung nicht zurückgegeben werden kann. Nach § 356 Absatz 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei entgeltlichen Dienstleistungen mit der vollständigen Erbringung, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Frist beginnt, die Zustimmung bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat. Widerruft der Verbraucher, nachdem er den vorzeitigen Beginn verlangt hat, muss er nach § 357a BGB Wertersatz für die bis dahin erbrachten Dienstleistungen zahlen, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Ohne korrekte Information des Unternehmers schuldet der Verbraucher in der Regel keinen Wertersatz. Für dringende Reparaturen auf Anforderung gelten Sonderregeln nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB.

Beispiel

Tina bucht über das Internet einen Kurs und verlangt ausdrücklich, dass er sofort beginnt. Nach der dritten von zehn Lektionen widerruft sie. Sie muss den Wert der bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen, berechnet nach dem vereinbarten Preis. Den Rest bekommt sie zurück.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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