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Fernunterricht und Onlinekurs widerrufen: FernUSG

Vertragsart · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Fernunterricht und Onlinekurs

Die Antwort

Für Fernunterricht gilt das FernUSG: Du kannst den Vertrag binnen 14 Tagen widerrufen und später mit sechs Wochen Frist zum Ende des ersten Halbjahres kündigen. Das Gesetz greift, wenn Wissen entgeltlich vermittelt und der Lernerfolg überwacht wird. Bei reinen Videokursen ohne Betreuung gilt es meist nicht.

  • JaWiderrufsrecht
  • 14 TageFrist
  • § 4 FernUSG i. V. m. § 355 BGBGrundlage

Fristbeginn: Die 14 Tage beginnen nach den Regeln des BGB mit Vertragsschluss, sofern du über das Widerrufsrecht belehrt wurdest.

Ein Onlinekurs für den Quereinstieg, ein Coaching-Programm oder ein Studium im Fernlehrgang: Die Verträge sind oft teuer und laufen lange. Wer merkt, dass der Kurs nicht hält, was die Werbung versprach, will schnell raus. Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt Teilnehmer genau in dieser Situation, hat aber Voraussetzungen. Es setzt entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen, räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle voraus. Auch die Zulassung des Anbieters spielt eine Rolle, denn ohne sie kann ein Vertrag nichtig sein. Daneben gilt das normale Widerrufsrecht für Fernabsatz. Hier erfährst du, wann welches Recht greift, wie du kündigst und was du zurückfordern kannst. Dazu bekommst du eine Checkliste für die Prüfung deines Kurses.

Rechtslage

Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt für Fernunterrichtsverträge, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht (§ 1 FernUSG). Nach § 4 FernUSG steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu; die §§ 356, 357 und 357a BGB sind entsprechend anzuwenden. Die Frist beträgt 14 Tage, Beginn und Rechtsfolgen richten sich nach diesen Vorschriften. Für finanzierte Verträge gilt § 358 BGB entsprechend, ein Widerruf erfasst dann auch den Kreditvertrag.

Daneben gibt § 5 FernUSG ein Kündigungsrecht: Der Teilnehmer kann ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung bedarf der Textform. Bei Kündigung zahlst du nur den Anteil der Vergütung, der dem Wert der bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.

Wichtig ist die Zulassung: Fernlehrgänge dürfen nach § 12 FernUSG nur mit Zulassung durch die zuständige Stelle angeboten werden. Fehlt sie, kann der Vertrag unwirksam sein, wodurch geleistete Zahlungen zurückverlangt werden können. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass auch Online-Coachings dem Gesetz unterfallen können, wenn die Merkmale vorliegen. Reine Videokurse ohne Lernkontrolle fallen nicht darunter, sind aber meist Fernabsatzverträge mit eigenem Widerrufsrecht.

Ausnahmen und Erlöschen

  • Kurse ohne Lernerfolgskontrolle und ohne räumliche Trennung fallen nicht unter das FernUSG.
  • Reine Wissensvermittlung als einmaliges Video ohne Betreuung gilt häufig nicht als Fernunterricht, kann aber ein Fernabsatzvertrag sein.
  • Verträge zwischen Unternehmern sind im Streit um die Anwendung des FernUSG umstritten.
  • Bei Unternehmern entfällt das Verbraucherwiderrufsrecht nach § 355 BGB.

So gehst du vor

  1. Kursstruktur prüfen. Schau, ob der Kurs Aufgaben, Rückmeldungen oder Prüfungen enthält und ob ein Betreuer Lernfortschritte kontrolliert. Das spricht für Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Notiere die Merkmale für spätere Streitfälle.
  2. Zulassung recherchieren. Prüfe, ob der Anbieter eine Zulassung für den Fernlehrgang hat. Die Nummer steht oft in den Unterlagen. Fehlt sie, kann der Vertrag unwirksam sein, was deine Rückzahlungsansprüche stärkt.
  3. Widerruf erklären. Binnen 14 Tagen kannst du den Widerruf erklären. Schreibe das schriftlich oder per Mail, nenne Kursname und Vertragsdatum und bewahre den Nachweis. Gründe sind nicht nötig.
  4. Kündigen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Das FernUSG erlaubt die Kündigung zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach mit drei Monaten Frist. Kündige in Textform und lege den Zeitpunkt klar fest.
  5. Rückzahlung geltend machen. Fordere bei Unwirksamkeit oder Widerruf bereits gezahlte Beträge zurück und setze eine Frist. Bei finanzierten Kursen kann der Kreditvertrag mitwiderrufen werden. Bei Streit hilft eine Verbraucherberatung.

Frist für diesen Vertrag berechnen

Musterschreiben

Betreff: Widerruf und hilfsweise Kündigung meines Fernunterrichtsvertrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den am [Datum] geschlossenen Vertrag über den Kurs [Kursname], Teilnehmernummer [Nummer], nach § 4 FernUSG in Verbindung mit § 355 BGB.

Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 5 FernUSG. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und den Beendigungstermin schriftlich.

Ich bitte außerdem um Mitteilung, ob Ihr Lehrgang nach § 12 FernUSG zugelassen ist, und nenne die Nummer. Bereits gezahlte Entgelte von [Betrag] erstatten Sie mir bitte bis zum [Datum].

Mit freundlichen Grüßen
[Name]
[Anschrift]

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Ersetze die Angaben in eckigen Klammern. Schick den Widerruf so, dass du den Zugang beweisen kannst, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung, über das Kontaktformular mit Screenshot oder per Einschreiben.

Was nach dem Widerruf passiert

Mit wirksamem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt, bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten, soweit nicht Wertersatz zu leisten ist. Bei Kündigung zahlst du nur für die bisher erbrachten Leistungen. Ist der Lehrgang nicht zugelassen und der Vertrag unwirksam, kann der Anbieter im Streit sogar zur Rückzahlung der gesamten Vergütung verpflichtet sein, wobei Gerichte Einzelheiten prüfen. Lass dich bei hohen Summen beraten und halte Unterlagen wie Werbeaussagen, Lernplattform-Zugänge und Zahlungsnachweise bereit. Bei finanzierten Kursen wirkt sich ein Widerruf auch auf den Kredit aus, wenn beide Verträge verbunden sind.

Fernunterricht: Widerruf, Kündigung, Zulassung
FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Widerruf bei Fernunterricht14 Tage nach § 4 FernUSGWiderruf 14 Tage nach FAGG bei FernabsatzWiderruf nur bei Haustür und Telefon
KündigungsrechtSechs Wochen zum Ende des ersten Halbjahres, danach drei MonateHier ungeklärtNachschlagen nötig
Zulassung des LehrgangsPflicht nach § 12 FernUSGOhne AussageNicht belegt

Anbieter mit diesem Vertragstyp

Häufige Fragen

Gilt das FernUSG für jeden Onlinekurs?

Nein. Entscheidend sind Entgelt, überwiegend räumliche Trennung und eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter. Ein reines Video-Archiv ohne Rückmeldung fällt meist nicht darunter. Prüfe, ob Aufgaben bewertet oder Fragen individuell beantwortet werden. Im Zweifel kann ein Gericht die Einordnung klären.

Kann ich kündigen, wenn die Zulassung fehlt?

Ein Vertrag ohne erforderliche Zulassung kann unwirksam sein, sodass du ihn nicht kündigen musst, sondern Rückzahlung verlangen kannst. Zusätzlich kannst du hilfsweise kündigen und widerrufen. Fordere vom Anbieter den Nachweis der Zulassung schriftlich an und halte eine Frist. Ohne Zulassung stärkt das deine Position erheblich.

Wie hoch ist die Kündigungsfrist?

Nach § 5 FernUSG kannst du erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist. Die Kündigung braucht Textform. Bei Kündigung zahlst du nur den Anteil, der den erbrachten Leistungen entspricht. Rechne die Fristen genau nach.

Was gilt bei finanzierten Kursen?

Bei Kursen mit Ratenkredit kann der Widerruf des Kursvertrags auch den Kreditvertrag erfassen, wenn beide verbunden sind. Das schützt dich vor einer Zahlungspflicht ohne Gegenleistung. Prüfe die Unterlagen und widerrufe möglichst beide Verträge ausdrücklich. Kläre auch, ob der Kreditgeber informiert werden muss und wie weit die Rückabwicklung reicht.

Gilt das auch für Selbstständige?

Das Verbraucherwiderrufsrecht nach § 355 BGB gilt nur für Verbraucher. Ob das FernUSG auch Unternehmern hilft, wird unterschiedlich beurteilt. Prüfe die Zulassungsfrage und lasse dich im Zweifel anwaltlich beraten, wenn du den Kurs für deine selbstständige Tätigkeit gebucht hast. Dokumentiere dafür den Zweck der Buchung.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Widerrufe.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.