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widerrufe.de

Streitbeilegung Informationspflicht

Lexikon · Durchsetzung · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Unternehmer mit Webseite oder Geschäftsbedingungen müssen Verbraucher leicht zugänglich und klar darüber informieren, ob sie an Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen.

Erklärung

Die allgemeine Informationspflicht zur Streitbeilegung steht in § 36 VSBG. Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Außerdem muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Stelle sowie eine Erklärung des Unternehmers enthalten, an einem Verfahren vor dieser Stelle teilzunehmen. Die Informationen müssen auf der Webseite erscheinen und zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden. Für Verbraucher ist die Angabe hilfreich, weil sie zeigt, welche Stelle zuständig ist.

Beispiel

Beim Stöbern im Onlineshop findet Dominik im Impressum und in den Bedingungen keinerlei Angaben zur Streitbeilegung. Der Shop ist aber verpflichtet, über seine Teilnahmebereitschaft zu informieren. Dominik kann den Betreiber darauf hinweisen. Fehlt der Hinweis dauerhaft, kommt eine Meldung an eine Verbraucherorganisation in Betracht.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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