Textform
Kurzdefinition
Textform verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Erklärung
Textform ist die am wenigsten strenge gesetzliche Formvorschrift und in § 126b BGB geregelt. Anders als bei der Schriftform ist keine eigenhändige Unterschrift nötig. Die Erklärung muss lesbar sein, die Person des Erklärenden benennen und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen diese Voraussetzungen. Textform schreibt das Gesetz in vielen verbraucherrechtlichen Zusammenhängen vor, zum Beispiel für bestimmte Informationen des Unternehmers. Für den Widerruf selbst verlangt § 355 BGB keine Form, der Verbraucher kann also auch ohne Textform widerrufen. Trotzdem empfiehlt sich ein Weg, bei dem sich Inhalt und Absendezeitpunkt später belegen lassen. Wird Textform vorgeschrieben, aber nicht eingehalten, ist die Erklärung im Regelfall unwirksam, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Kündigungen von Verbraucherverträgen ist die Textform häufig die höchste zulässige Formanforderung.
Beispiel
Ein Stromanbieter muss nach dem Vertrag eine Mitteilung in Textform schicken. Er verschickt sie per E-Mail mit Namen und Absender im Text. Das genügt der Textform. Ein bloßer Anruf wäre dagegen keine Textform, weil die Erklärung dann nicht lesbar auf einem Datenträger festgehalten wird.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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