Zwölf Monate und 14 Tage
Kurzdefinition
Spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Fristbeginn erlischt das Widerrufsrecht, auch wenn nie ordnungsgemäß belehrt wurde.
Erklärung
Diese Höchstfrist ergibt sich aus § 356 Absatz 4 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt danach spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Praktisch ist das der Fall, wenn der Unternehmer den Verbraucher nie oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Weil die normale Frist dann nicht anläuft, wäre der Widerruf sonst unbegrenzt möglich. Die Höchstfrist beendet diese Schwebelage nach einem Jahr und zwei Wochen. Für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt eine Besonderheit: Dort greift die Höchstfrist nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Deshalb spricht man bei Darlehen und anderen Finanzgeschäften mit fehlerhafter Belehrung bisweilen vom ewigen Widerrufsrecht. Für gewöhnliche Warenkäufe endet es spätestens nach der genannten Zeit.
Beispiel
Ein Onlinehändler hat Ines nie über ihr Widerrufsrecht informiert. Sie kauft im März einen Tisch und bemerkt im folgenden Jahr, dass sie ihn zurückgeben möchte. Liegt der Erhalt der Ware mehr als zwölf Monate und 14 Tage zurück, ist das Widerrufsrecht erloschen und sie kann sich nur noch auf Mängelrechte berufen.
Passende Vertragsarten
- Online-Shopping widerrufen: Frist, Ablauf und Muster
- Verbraucherkredit widerrufen: 14 Tage Frist, Beginn und Muster
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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