Gewährleistung
Kurzdefinition
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist.
Erklärung
Die Gewährleistung, im Gesetz meist als Mängelhaftung bezeichnet, trifft den Verkäufer kraft Gesetzes. Eine Sache ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht. Ist sie mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, unter den weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Die Gewährleistung besteht unabhängig von einem Widerrufsrecht und gilt auch für Käufe im Laden. Beim Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer sich nach § 476 BGB nicht auf Vereinbarungen berufen, die vor Mitteilung eines Mangels zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Sie ist von der Garantie zu trennen, die ein freiwilliges Zusatzversprechen darstellt.
Beispiel
Clara kauft im Fachgeschäft einen Mixer, der nach zwei Monaten nicht mehr anläuft. Ein Widerrufsrecht hat sie nicht, weil sie im Laden gekauft hat. Sie kann aber wegen des Mangels vom Verkäufer zunächst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Ersatzlieferung, ohne dass sie dafür etwas zahlen müsste.
Passende Vertragsarten
- Kauf im Laden rückgängig machen: Widerruf, Umtausch und Mängelrechte
- Gebrauchtwagen online gekauft: Widerruf möglich?
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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