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Anfechtungsfrist

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Die Anfechtungsfrist verlangt bei Irrtum eine unverzügliche Erklärung und bei arglistiger Täuschung oder Drohung eine Erklärung binnen eines Jahres.

Erklärung

Wer eine Willenserklärung wegen Irrtums anficht, muss das nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, tun, nachdem er vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Gegenüber einem Abwesenden genügt es, wenn die Erklärung unverzüglich abgesendet wird. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Bei arglistiger Täuschung und Drohung gilt nach § 124 BGB eine Jahresfrist. Sie beginnt im Fall der Täuschung mit der Entdeckung, im Fall der Drohung mit dem Ende der Zwangslage. Für den Lauf der Frist gelten die Vorschriften der Verjährung zur Hemmung entsprechend. Im Vergleich zum Widerruf sind die Fristen und Voraussetzungen anspruchsvoller. Der Widerruf braucht keinen Grund und kann 14 Tage lang ausgeübt werden, die Anfechtung braucht einen Grund, verlangt aber keine kurze Frist, wenn der Betroffene getäuscht wurde.

Beispiel

Sandra erkennt am Montag, dass sie bei einer Bestellung versehentlich eine falsche Menge eingegeben hat. Wollte sie wegen Irrtums anfechten, müsste sie das unverzüglich nach Entdeckung tun. Wartet sie mehrere Wochen ab, ist die Anfechtung in der Regel verspätet. Wurde sie dagegen arglistig getäuscht, hat sie dafür ein Jahr Zeit.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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