Anfechtung
Kurzdefinition
Die Anfechtung beseitigt eine Willenserklärung rückwirkend, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund wie Irrtum, Täuschung oder Drohung vorliegt.
Erklärung
Mit der Anfechtung kann eine Willenserklärung rückwirkend vernichtet werden. Sie braucht einen Anfechtungsgrund. In Betracht kommt nach § 119 BGB ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder darüber, dass man eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, sowie ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache. Außerdem kann bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB angefochten werden. Die Anfechtung wird durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner ausgeübt. Wer wegen Irrtums anficht, muss nach § 122 BGB dem anderen unter Umständen den Vertrauensschaden ersetzen. Das unterscheidet sie vom Widerruf, der keinen Grund braucht und keinen Schadensersatz auslöst. Auch die Fristen weichen ab: Irrtum verlangt Unverzüglichkeit, Täuschung und Drohung ein Jahr. Das Widerrufsrecht bleibt daneben bestehen, kann aber eine Anfechtung oft entbehrlich machen.
Beispiel
Ein Verkäufer verspricht Mehmet am Telefon wahrheitswidrig, ein gebrauchtes Gerät sei unfallfrei und garantiert fehlerfrei. Mehmet entdeckt die Täuschung einige Wochen später. Er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, solange die Jahresfrist ab Entdeckung noch läuft, und muss dafür kein Widerrufsrecht haben.
Passende Vertragsarten
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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