Zum Inhalt springen
widerrufe.de

Pauschalreise stornieren: Rücktritt statt Widerruf, Frist und Entschädigung

Vertragsart · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Pauschalreise

Die Antwort

Nein, im Regelfall nicht. Pauschalreisen sind vom Widerrufsrecht für Fernabsatz ausgenommen, nur bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen kann es bestehen. Du kannst aber nach § 651h BGB jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, der Veranstalter darf eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel entfällt sie.

  • TeilweiseWiderrufsrecht
  • 14 TageFrist
  • §§ 312 Abs. 6, 312g Abs. 1, 651h BGBGrundlage

Fristbeginn: Ein Widerrufsrecht kann nur bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen bestehen, mit 14 Tagen ab Vertragsschluss.

Der Urlaub ist gebucht, doch dann kommt etwas dazwischen: Krankheit, Jobwechsel oder politische Unruhen am Reiseziel. Viele denken, bei Online-Buchungen gebe es ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Bei Pauschalreisen stimmt das nicht. Das Gesetz schließt das Widerrufsrecht im Fernabsatz hier ausdrücklich aus und setzt stattdessen ein Rücktrittsrecht ein, das zwar jederzeit besteht, aber Kosten verursachen kann. In diesem Beitrag erfährst du, wie das Rücktrittsrecht funktioniert, wann die Stornogebühr entfällt, was bei Preiserhöhungen und Reisemängeln gilt und wie der Sicherungsschein schützt. Ein Musterschreiben für den Rücktritt liegt bei. Antworten auf typische Fragen findest du am Ende. Beachte dabei die Fristen im Vertrag und lies die Reisebedingungen genau, bevor du handelst.

Rechtslage

Auf Pauschalreiseverträge sind nach § 312 Abs. 6 BGB von den Verbraucherwiderrufsvorschriften nur wenige Bestimmungen anwendbar. Ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge gibt es daher nicht. Ist der Reisende Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, gilt allerdings § 312g Abs. 1 BGB, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. Der wichtigste Weg ist der Rücktritt nach § 651h BGB. Vor Reisebeginn kannst du jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Im Vertrag können angemessene Pauschalen festgelegt sein, die sich nach dem Zeitraum bis zum Reisebeginn, der erwarteten Ersparnis und dem erwarteten Erwerb durch anderweitige Verwendung bemessen (§ 651h Abs. 2 BGB). Auf Verlangen muss der Veranstalter die Höhe begründen. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen Nähe, die die Reise erheblich beeinträchtigen, entfällt die Entschädigung (§ 651h Abs. 3 BGB). Übersteigt eine vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent, kannst du nach § 651g BGB zurücktreten. Bei Mängeln gelten Minderung (§ 651m BGB) und Kündigung (§ 651l BGB). Die Insolvenzsicherung ist in § 651r BGB geregelt.

Ausnahmen und Erlöschen

  • Bei Online-Buchung oder Buchung im Reisebüro gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht für Pauschalreisen.
  • Nur bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen kann ein Widerrufsrecht bestehen, außer du hast den Besuch vorher bestellt.
  • Der Rücktritt nach § 651h BGB ist jederzeit vor Reisebeginn möglich, kostet aber oft eine Entschädigung.
  • Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort entfällt die Entschädigung.

So gehst du vor

  1. Buchungsweg und Vertrag klären. Notiere, wie du gebucht hast: online, im Reisebüro oder bei einem Besuch außerhalb der Geschäftsräume. Sammle Reisebestätigung, Sicherungsschein und die Reisebedingungen mit den Stornopauschalen. Hebe die Unterlagen auf.
  2. Rücktrittsgrund und Termin festhalten. Prüfe, ob außergewöhnliche Umstände am Reiseziel vorliegen, und notiere das Datum, an dem du zurücktrittst, denn die Höhe der Entschädigung hängt oft vom Zeitpunkt bis zum Reisebeginn ab.
  3. Rücktritt in Textform erklären. Erkläre den Rücktritt schriftlich an den Reiseveranstalter, nicht nur an das Reisebüro, mit Buchungsnummer und Reisedaten. Bitte um Bestätigung und um Begründung der Entschädigung. Notiere das Absendedatum.
  4. Entschädigung prüfen. Lass dir die Höhe begründen und vergleiche sie mit den vertraglichen Pauschalen. Der Veranstalter muss ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung berücksichtigen. Widerspreche überhöhten Forderungen schriftlich.
  5. Rückzahlung nachverfolgen. Der Reisepreis ist abzüglich der Entschädigung zu erstatten. Verfolge die Zahlung und setze eine Frist. Bei Ausbleiben helfen Schlichtungsstelle, Verbraucherzentrale oder, bei Insolvenz, der Absicherer aus dem Sicherungsschein.

Frist für diesen Vertrag berechnen

Musterschreiben

Betreff: Rücktritt von der Pauschalreise, Buchungsnummer [Nummer]

Guten Tag liebes Team,

hiermit trete ich von dem am [Datum] gebuchten Pauschalreisevertrag, Buchungsnummer [Nummer], für die Reise nach [Reiseziel] vom [Reisebeginn] bis [Reiseende] zurück, nach § 651h BGB. Hilfsweise widerrufe ich den Vertrag, soweit ein Widerrufsrecht besteht.

Bitte bestätigen Sie den Rücktritt in Textform und teilen Sie mir mit, in welcher Höhe Sie eine Entschädigung verlangen und wie Sie diese berechnen. Den Restbetrag erstatten Sie mir bitte auf mein Konto [IBAN].

Freundliche Grüße
[Name]
[Ort, Datum]

Im Generator ausfüllen

Ersetze die Angaben in eckigen Klammern. Schick den Widerruf so, dass du den Zugang beweisen kannst, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung, über das Kontaktformular mit Screenshot oder per Einschreiben.

Was nach dem Widerruf passiert

Nach dem Rücktritt verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Die Entschädigung kann pauschal im Vertrag geregelt sein und orientiert sich am Zeitraum bis zum Reisebeginn, an den ersparten Aufwendungen und an dem, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung erlöst. Auf Verlangen muss er die Höhe begründen. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort entfällt die Entschädigung, du erhältst den gesamten bereits gezahlten Reisepreis zurück. Zu viel gezahlte Beträge sind unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Hast du eine Reiserücktrittsversicherung, kannst du dort Ansprüche geltend machen. Bei Insolvenz des Veranstalters sichert der Sicherungsschein die Rückzahlung.

Ländercheck zu Pauschalreise
FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Allgemeines Widerrufsrecht?Nein, Rücktritt nach § 651h BGBRücktritt nach dem Pauschalreisegesetz, Entschädigung möglichKein allgemeines Widerrufsrecht
Rücktritt vor Reisebeginn?Jederzeit, gegen angemessene EntschädigungNach dem Pauschalreisegesetz möglichNach dem Pauschalreisegesetz und Vertrag möglich
Rechtsgrundlage§§ 312, 651h BGBPauschalreisegesetzPauschalreisegesetz

Anbieter mit diesem Vertragstyp

Häufige Fragen

Habe ich bei der Online-Buchung ein Widerrufsrecht?

Nein. Bei Pauschalreiseverträgen ist das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ausgeschlossen. Das gilt auch für Online-Buchungen. Du kannst aber nach § 651h BGB jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, musst dann aber möglicherweise eine angemessene Entschädigung zahlen, die der Veranstalter begründen muss. Das gilt auch bei Buchung im Netz.

Wann ist der Rücktritt kostenlos?

Wenn am Bestimmungsort oder in dessen Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. Dann kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen. Beispiele sind Naturkatastrophen oder Krieg. Eine bloße Reisewarnung kann Indiz sein, entscheidend bleibt die konkrete Lage.

Wie hoch darf die Stornogebühr sein?

Sie muss angemessen sein. Im Vertrag können Pauschalen festgelegt sein, die sich nach der Zeit bis zum Reisebeginn, der Ersparnis und dem Erwerb durch anderweitige Verwendung richten. Ohne Pauschale gilt der Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Auf Verlangen muss der Veranstalter die Höhe begründen.

Was gilt bei einer Preiserhöhung?

Der Veranstalter darf den Preis nur erhöhen, wenn der Vertrag das vorsieht und die Erhöhung sich aus bestimmten Kosten ergibt. Übersteigt sie 8 Prozent des Reisepreises, kannst du das Angebot ablehnen und zurücktreten, ohne Entschädigung. Beachte die Frist, die der Veranstalter setzt, und reagiere rechtzeitig.

Was passiert, wenn der Veranstalter pleite geht?

Die Insolvenzsicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Du erhältst einen Sicherungsschein, der dir die Erstattung des Reisepreises und die Rückreisekosten sichert, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird. Hebe den Sicherungsschein auf und melde dich bei der dort genannten Stelle, wenn der Fall eintritt.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Widerrufe.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.