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Fristwahrung

Lexikon · Fristen · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung, ein späterer Zugang schadet dem Verbraucher nicht.

Erklärung

Nach § 355 Absatz 1 BGB genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Verbraucher muss also nicht sicherstellen, dass die Erklärung innerhalb der Frist beim Unternehmer eintrifft. Ein Verlust auf dem Übertragungsweg geht allerdings in der Praxis zulasten dessen, der die rechtzeitige Absendung beweisen muss, denn der Zugang der Erklärung ist eine Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Deshalb sind Nachweise wichtig, etwa ein Einlieferungsbeleg, eine versendete E-Mail mit Zeitstempel oder die Bestätigung eines Online-Formulars. Für die Rücksendung der Ware gilt eine ähnliche Regel. Ein Verbraucher wahrt die Frist für die Rückgewähr nach § 355 Absatz 3 BGB durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Den Unternehmer trifft bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung. Geht das Paket unterwegs verloren, muss der Verbraucher es nicht noch einmal liefern, er sollte den Versandbeleg aber aufbewahren.

Beispiel

Oskar gibt am letzten Tag der Frist um 20 Uhr in einem Briefkasten einen Brief mit seinem Widerruf auf. Der Brief kommt beim Händler erst vier Tage später an. Die Frist ist trotzdem gewahrt, weil es auf die Absendung ankommt. Oskar hatte vorsorglich eine Kopie angefertigt und sie beim Einwurf fotografiert.

Passende Vertragsarten

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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