Rücksendekosten nach dem Widerruf: wer zahlt was?

Kaum ein Streit nach einem Widerruf dreht sich so oft um Geld wie die Frage, wer das Porto bezahlt. Viele Händler schreiben kostenlose Rücksendung in ihre Bedingungen, andere verlangen eine Pauschale, und manche tun so, als sei die Rücksendung grundsätzlich Sache des Kunden. Das Gesetz kennt eine klare Grundregel mit einigen Ausnahmen. Du trägst die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nur, wenn der Händler dich vorher darüber informiert hat. Die Hinsendekosten gehören dagegen grundsätzlich zur Rückzahlung. Bei großen Gegenständen wie Möbeln gelten Besonderheiten. Hier erfährst du, wie die Regeln zusammenspielen und worauf du in der Widerrufsbelehrung achten solltest.
Die Regel: Du zahlst nur, wenn der Händler es angekündigt hat
Nach § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn der Unternehmer ihn nach den Vorgaben des Artikels 246a EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat. Das heißt: Steht in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis, dass du das Porto trägst, muss du es zahlen. Fehlt der Hinweis, bleibt der Händler auf den Kosten sitzen.
Das gilt nicht, wenn der Händler sich bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen. Viele Shops bieten kostenlose Retouren an und legen ein Etikett bei. Dann ist die Frage erledigt.
Prüfe deshalb im Zweifel die Belehrung und die Bestellbestätigung. Ist von Rücksendekosten dort nichts zu lesen, kannst du dich auf die gesetzliche Regel berufen. Gemeint sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, also vor allem das Porto. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr oder Aufwandspauschale kennt das Gesetz nicht.
Hinsendekosten: Anspruch auf Rückerstattung
Die Kosten der Lieferung zu dir gehören nach § 357 Abs. 2 BGB zu den Zahlungen, die der Händler zurückgewähren muss. Das gilt auch dann, wenn du die Rücksendung selbst bezahlst. Eine Ausnahme besteht nur für Zusatzkosten, die entstanden sind, weil du dich für eine andere Lieferart als die günstigste angebotene Standardlieferung entschieden hast.
Beispiel: Der Shop bietet Standardversand für wenige Euro an und Expressversand gegen Aufpreis. Wer Express wählt, bekommt beim Widerruf nur den Betrag des Standardversands zurück. Die Differenz bleibt bei ihm.
Bei Teilwiderrufen wird es komplizierter. Widerrufst du nur einen Teil der Bestellung, ist strittig, wie die Versandkosten zu verteilen sind, wenn die Rest-Bestellung ohnehin geliefert worden wäre. In der Praxis akzeptieren viele Händler eine anteilige Rückerstattung. Frag nach und halte die Antwort schriftlich fest, bevor du die Ware verschickst.
Belehrung vor dem Paket lesen
Suche in der Widerrufsbelehrung den Satz zu den Rücksendekosten, bevor du das Paket beschriftest. Steht dort nichts, verlange das Rücksendeetikett oder den Ersatz des Portos. Mach einen Screenshot der Belehrung, weil Händler ihre Seiten gelegentlich ändern und du den Stand zum Zeitpunkt des Kaufs belegen willst.
Sperrgut, Möbel und Abholung
Hat der Händler angeboten, die Ware abzuholen, musst du sie nach § 357 Abs. 6 BGB nicht zurücksenden. In diesem Fall entstehen dir keine Rücksendekosten. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und bei denen die Ware zu deiner Wohnung gebracht wurde, muss der Händler sie nach § 357 Abs. 7 BGB auf eigene Kosten abholen, wenn sie nicht per Post zurückgesandt werden kann.
Bei Fernabsatzverträgen über sperrige Ware, etwa Möbel, Matratzen oder Haushaltsgeräte, gilt das nicht automatisch. Hier trägst du die Rücksendekosten, wenn der Händler dich vorher informiert hat. Er muss dich in der Belehrung über die Kosten informieren, die bei solcher Ware anfallen, und zwar mit einer Höhe, soweit sich diese vorab berechnen lässt.
Frag bei sperriger Ware immer vor dem Versand nach Abholoptionen und lass dir Zusagen schriftlich geben. Dabei lohnt ein Vergleich der Angebote von Spedition und Paketdienst, solange der Händler dir die Wahl lässt.
Praktische Tipps zur Retoure
Nutze, wenn möglich, das vom Händler gestellte Rücksendeetikett. Es vermeidet Diskussionen. Hast du keines bekommen, wähle einen Versanddienstleister, der einen Einlieferungsbeleg ausstellt, und bewahre ihn auf. Er dient als Nachweis, dass du die Ware abgesandt hast, und schützt dich bei einem Streit über den Zeitpunkt.
Wähle ein Versandmittel, das zum Wert passt, aber beachte: Das Risiko des Verlusts auf dem Rückweg trägt nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB der Unternehmer. Du musst also keine teure Versicherung abschließen, um dein Geld zu sichern. Eine Dokumentation der Absendung bleibt dennoch wichtig.
Fordere vorab eine Bestätigung der Kostenregelung ein, wenn die Belehrung unklar ist. Lehnt der Händler die Übernahme ab, obwohl nichts angekündigt wurde, ziehe den Betrag von der Erstattung nicht ab, sondern widersprich schriftlich. Bei Streit helfen Verbraucherzentrale und Schlichtungsstelle. Verzichte darauf, die Ware ohne Rücksprache unfrei zu verschicken, denn unfreie Pakete werden von Händlern oft nicht angenommen und kommen zurück.
| Kostenart | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Hinsendung bei Standardlieferung | Händler erstattet | § 357 Abs. 2 BGB |
| Mehrkosten für teurere Lieferart | Bleiben beim Verbraucher | § 357 Abs. 2 BGB |
| Rücksendung per Paket | Verbraucher, wenn vorab informiert; sonst Händler | § 357 Abs. 5 BGB |
| Rücksendung bei Kostenübernahme durch den Händler | Händler | § 357 Abs. 5 Satz 2 BGB |
| Abholung durch den Händler angeboten | Keine Rücksendepflicht | § 357 Abs. 6 BGB |
Checkliste
- Rücksendekosten-Hinweis in der Belehrung suchen.
- Screenshot der Belehrung speichern.
- Vom Händler gestelltes Retourenlabel nutzen.
- Einlieferungsbeleg des Versanddienstleisters aufbewahren.
- Bei Sperrgut vorab nach Abholung fragen.
- Erstattung der Hinsendekosten einfordern.
- Ungerechtfertigte Abzüge schriftlich zurückweisen.
Häufige Fragen
Muss ich die Rücksendung vorstrecken?
Ja, wenn du die Kosten tragen musst und der Händler kein Label bereitstellt. Das Porto gehört dann zu deinen Aufwendungen. Hat er nicht über die Kostenpflicht informiert, kannst du die Erstattung des Portos verlangen. Bewahre in jedem Fall den Beleg auf, damit du die Kosten belegen und später gegenüber dem Händler geltend machen kannst.
Bekomme ich die Hinsendekosten zurück?
Grundsätzlich ja. Nach § 357 Abs. 2 BGB muss der Händler auch Zahlungen für die Lieferung zurückgewähren. Ausgenommen sind nur Mehrkosten, die durch eine teurere Lieferart als die günstigste Standardlieferung entstanden sind. Teilwiderrufe sind eine Grauzone, die du im Einzelfall klären und schriftlich bestätigen lassen solltest.
Was gilt bei kostenloser Retoure?
Bietet der Händler kostenlose Rücksendung an, trägt er die Kosten nach § 357 Abs. 5 Satz 2 BGB. Auf dieses Angebot kannst du dich berufen, wenn es in den Bedingungen oder auf der Webseite steht. Sichere den Text als Screenshot, falls es später Streit gibt oder die Seite geändert wird.
Kann der Händler eine Retourengebühr verlangen?
Eine zusätzliche Pauschale über die unmittelbaren Rücksendekosten hinaus ist nicht vorgesehen. Nach § 361 Abs. 1 BGB bestehen über die gesetzlichen Regeln hinaus keine weiteren Ansprüche. Zulässig sind nur die Kosten der Rücksendung selbst, und auch die nur, wenn der Händler vorher darüber unterrichtet hat. Alles darüber hinaus darfst du zurückweisen.
Fazit
Die Rücksendekosten sind weniger kompliziert, als sie oft dargestellt werden: Wer vorab nicht informiert, zahlt selbst. Wer informiert, kann sie dir auferlegen, aber nicht mehr als die tatsächlichen Portokosten. Bei sperrigen Waren lohnt der frühe Anruf, bevor du Verpackung, Spedition und Termin organisierst. Und weil sich Händlerseiten ändern, ist ein Screenshot der Belehrung am Tag der Bestellung eine der besten Investitionen.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Widerrufe.de.
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