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Der neue Widerrufsbutton: was § 356a BGB verlangt

Ratgeber · Redaktion · veröffentlicht am 14.10.2026 · aktualisiert am 03.10.2026

Der neue Widerrufsbutton: was § 356a BGB verlangt

Wer im Internet einkauft, kennt den Bestellbutton. Seit der Reform des Widerrufsrechts gibt es sein Gegenstück: die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB. Händler, die Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche mit Verbrauchern schließen, müssen ihnen einen einfachen Weg bieten, den Widerruf direkt dort zu erklären. Das soll die Hürden senken und den Nachweis erleichtern, weil du am Ende eine Bestätigung mit Datum und Uhrzeit bekommst. Nicht verwechseln solltest du die Funktion mit dem Kündigungsbutton, der einem anderen Zweck dient. In diesem Ratgeber erfährst du, wann die Pflicht gilt, wie die Funktion aussehen muss, was dir die Eingangsbestätigung bringt und was du tun kannst, wenn sie fehlt.

Wann die Pflicht gilt

Nach § 356a Abs. 1 BGB muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherstellen, dass der Verbraucher dort durch eine Widerrufsfunktion seine Widerrufserklärung abgeben kann. Online-Benutzeroberfläche bedeutet vor allem Webseiten und Apps, über die du eine Bestellung aufgibst.

Die Funktion muss nach dem Gesetzestext gut lesbar mit Vertrag widerrufen oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Während des Laufs der Widerrufsfrist muss sie ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Ein Link im Kleingedruckten am Seitenende reicht dafür kaum.

Die Vorschrift steht im Bürgerlichen Gesetzbuch in der aktuellen Fassung, die auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist. Sie ergänzt die bisherigen Wege, ersetzt sie aber nicht. Wer per Brief oder E-Mail widerruft, bleibt wirksam widerrufen, denn das Gesetz verlangt weiterhin keine bestimmte Form für die Erklärung selbst.

So läuft die Erklärung ab

Die Funktion führt dich durch zwei Schritte. Zuerst gibst du die Angaben ein, die der Händler braucht: nach § 356a Abs. 2 BGB deinen Namen, die Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils, den du widerrufen möchtest, und das elektronische Kommunikationsmittel, an das die Eingangsbestätigung gehen soll. Das kann eine E-Mail-Adresse sein.

Danach muss der Unternehmer dir eine Bestätigungsfunktion anbieten, beschriftet mit Widerruf bestätigen oder einer gleichbedeutenden Formulierung. Erst mit diesem Klick übermittelst du Erklärung und Angaben an den Händler.

Das System arbeitet also ähnlich wie ein Bestellvorgang: erst prüfen, dann abschicken. Damit lässt sich ein Teilwiderruf ebenso erklären wie ein Widerruf des gesamten Vertrags, denn die Funktion muss ausdrücklich ermöglichen, den Teil des Vertrags anzugeben, den du widerrufen möchtest. Speichere nach dem Absenden die Bestätigungsseite als Screenshot, auch wenn du außerdem eine Mail erhältst.

Screenshot nach jedem Klick

Nach dem Bestätigen des Widerrufs sicherst du die Seite mit Datum und Uhrzeit, am besten zusammen mit dem Bestellverlauf. Die automatische Eingangsbestätigung kommt später und kann im Spam landen. Prüfe außerdem das Postfach, das du im Formular angegeben hast. Diese beiden Belege entscheiden im Zweifel über die Fristwahrung.

Eingangsbestätigung und Fristwahrung

Hat der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert, muss der Unternehmer ihm nach § 356a Abs. 4 BGB unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung übermitteln. Sie muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. Dauerhafter Datenträger meint zum Beispiel eine E-Mail oder ein PDF, das du speichern kannst.

Besonders hilfreich ist Absatz 5. Danach gilt die Widerrufserklärung als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn du sie über die Widerrufsfunktion vor Ablauf dieser Frist versandt hast. Damit entfällt jeder Streit, ob die Nachricht noch rechtzeitig ankam.

Das ist ein echter Vorteil gegenüber der einfachen E-Mail, bei der du den Zugang im Zweifel nachweisen musst. Bewahre die Eingangsbestätigung bis zur vollständigen Rückabwicklung auf. Bleibt sie aus, solltest du den Händler sofort darauf ansprechen und die Erklärung vorsorglich auf einem anderen Weg wiederholen.

Was du tun kannst, wenn die Funktion fehlt

Findest du keinen Widerrufsbutton, bleibt dein Widerrufsrecht bestehen. Du kannst auf jedem anderen eindeutigen Weg widerrufen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Dokumentiere am besten mit einem Screenshot, dass auf der Seite keine Funktion zu finden war, und halte Datum und Uhrzeit fest.

Welche rechtlichen Folgen ein Fehlen für den Händler hat, regelt der Wortlaut des § 356a BGB selbst nicht ausdrücklich. Das sollte im Einzelfall geklärt werden, etwa durch eine Verbraucherzentrale. Für deinen Widerruf selbst ist das nicht entscheidend, solange du ihn rechtzeitig und eindeutig erklärst.

Verwechsle die Funktion nicht mit dem Kündigungsbutton aus § 312k BGB. Dieser dient der Kündigung von Dauerverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, nicht dem Widerruf. Wer beides will, nutzt beide Wege getrennt. Und wenn der Händler deinen über die Funktion erklärten Widerruf nicht bestätigt, weist du ihn auf die Pflicht aus Absatz 4 hin.

Pflichten rund um die Widerrufsfunktion (§ 356a BGB)
Baustein Inhalt
Beschriftung Vertrag widerrufen oder gleichbedeutend, gut lesbar
Verfügbarkeit Ständig, hervorgehoben und leicht zugänglich während der Widerrufsfrist
Pflichtangaben Name, Vertragsangaben, Kommunikationsmittel für die Bestätigung
Bestätigungsfunktion Widerruf bestätigen oder gleichbedeutend
Eingangsbestätigung Unverzüglich, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit

Checkliste

  • Widerrufsfunktion auf der Seite oder in der App suchen.
  • Name und Vertragsangaben vollständig eintragen.
  • Gültige E-Mail für die Eingangsbestätigung angeben.
  • Widerruf bestätigen und Bestätigungsseite sichern.
  • Eingangsbestätigung im Postfach und im Spam prüfen.
  • Bei Fehlen der Funktion auf anderem Weg widerrufen.
  • Beleg bis zur Rückabwicklung aufbewahren.

Häufige Fragen

Muss ich die Widerrufsfunktion nutzen?

Nein. Das Gesetz bietet sie dir als zusätzlichen Weg an. Du kannst weiterhin per E-Mail, Brief oder auf einem anderen eindeutigen Weg widerrufen. Die Funktion hat aber den Vorteil, dass du eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit erhältst und die Zugangsfiktion aus § 356a Abs. 5 BGB greift.

Gilt die Pflicht auch für Verträge, die vor der Reform geschlossen wurden?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten, weil es auf Übergangsregeln und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Prüfe den Wortlaut des BGB auf gesetze-im-internet.de und frage im Zweifel bei der Verbraucherzentrale nach. Widerrufen kannst du ohnehin auf jedem anderen eindeutigen Weg.

Ersetzt die Funktion den Kündigungsbutton?

Nein. Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB betrifft die Beendigung von Dauerverträgen für die Zukunft, die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB die rückwirkende Lösung vom Vertrag. Beide haben unterschiedliche Beschriftungen, Zwecke und Folgen und können nebeneinander auf einer Seite stehen. Nutze für jedes Anliegen die passende Schaltfläche und sichere beide Bestätigungen.

Was, wenn die Eingangsbestätigung ausbleibt?

Schaue zunächst im Spam-Ordner nach. Kommt nichts an, sprich den Händler an und weise ihn auf die Pflicht zur unverzüglichen Eingangsbestätigung hin. Sichere deine Bestätigungsseite als Beleg und erkläre den Widerruf vorsorglich zusätzlich per E-Mail, damit du auf keinen Fall in einen Fristenstreit gerätst.

Fazit

Die elektronische Widerrufsfunktion bringt etwas, das Verbrauchern früher oft fehlte: einen Zeitstempel, den der Händler selbst ausstellt, und eine Fristwahrung per Klick. Wer sie nutzt, spart sich Briefmarken und Diskussionen. Wer sie nicht findet, verliert nichts, solange er anders eindeutig widerruft. Entscheidend bleibt in beiden Fällen, den Beleg zu sichern und die Eingangsbestätigung zu prüfen, bevor man sich zurücklehnt.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Widerrufe.de.

Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Widerrufe.de recherchiert und geprüft. Wir belegen Rechtsfragen mit Fundstelle, nennen Zahlen nur mit Quelle und korrigieren Fehler sichtbar. Hinweise gern über Kontakt.

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